Nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde vom 06 10 1993 ist Herr H und nur dieser bevollmächtigt worden, die Beschwerdeführerin in sämtlichen asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vor österreichischen Behörden zu vertreten, insbesondere sämtliche Zustellungen entgegen zu nehmen. Herr H hat einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Beschwerdeführerin beauftragt. Dieser hat eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht.
Da sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach bürgerlichem Recht richten (§ 10 Abs 2 AVG), wird auch anzunehmen sein, daß die Frage der Zulässigkeit der Substitution (Vertretung des gewillkürten Vertreters) nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Hiezu bestimmt § 1010 ABGB, daß eine Substitution zulässig ist, wenn hiezu in der Vollmacht ausdrücklich ermächtigt wird oder wenn sie unvermeidlich ist. Diese Substitutionsermächtigung ist in der Vollmachtsurkunde vom 06 10 1993, auf die sich der einschreitende Rechtsanwalt beruft, nicht enthalten. Herr H war daher zur Substitution nicht berechtigt und kann daraus eine Vollmacht des Rechtsanwaltes, für die Beschwerdeführerin Beschwerde zu erheben, nicht abgeleitet werden. Daß die Substitution unvermeidlich war, wird
vom Rechtsanwalt weder behauptet noch ist dies erkennbar.