RS UVS Kärnten 1994/02/18 KUVS-92/2/94

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten. Entsprechend muß bei Übertretung des § 24 Abs 1 lit d leg cit der Tatort (im Hinblick auf vier mögliche Schnittpunkte sich kreuzender Fahrbahnränder) innerhalb der Verfolgungsfrist in einer Verfolgungshandlung konkret bezeichnet werden (VwGH 15.06.1984, 83/02/0474, ZVR 1986/69). Um eine entsprechende Verfolgungshandlung in diesem Bereich zu setzen, wäre der Tatort zumindest mit Konkretisierungselementen wie "Süden" oder "Norden" zu umschreiben (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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