Erscheint der Beschuldigte in einem Gendarmerieposten und ersucht um Einsicht in ein Protokoll, werden durch Beamte dabei Alkoholisierungssymptome festgestellt, welche die Befragung des Beschuldigten auslöste wie er auf den Gendarmerieposten kam und er dies damit beantwortete, daß er mit dem Mofa vorgefahren sei und wird der Beschuldigte dann förmlich zum Alkotest aufgefordert, diesen jedoch ablehnte und den Gendarmerieposten daraufhin verläßt, verwirklicht das Tatbild nach § 5 Abs 2 StVO.