Die durch den Distriktsarzt erfolgte Einweisung ohne Willen des Betroffenen in ein Landeskrankenhaus anstatt in eine Anstalt nach § 2 UbG kann nicht als "schonendstes" Mittel "zur Vermeidung einer Einweisung in ein LNKH" entschuldigt werden. So hätte der Betroffene bei einer Einweisung in eine Anstalt nach § 2 UbG die Möglichkeit gehabt, sich einer Aufnahmeuntersuchung nach § 10 Abs 1 UbG zu unterziehen. Auch wären sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten - die das UbG für solche Fälle vorsieht - zur Verfügung gestanden, weshalb die Einweisung rechtswidrig war.