Ein vom Personenkreis nach § 8 UbG umfaßter Arzt (z.B. Distriktsarzt) darf bei seinem Einschreiten nur dann eine therapeutische Maßnahme - zum Beispiel Verabreichung einer Injektion - gegen den Willen des Betroffenen vornehmen, wenn eine derartige Therapie aus medizinischen Gründen indiziert ist. Dies könnte bei Gefahr im Verzug gegeben sein, jedoch lag eine solche Situation nicht vor (in concreto zeigte der Beschwerdeführer keine aggressiven Handlungen, kam freiwillig auf Anordnung des Distriktsarztes in sein Hotelzimmer und es wäre einer eventuellen Fluchtgefahr durch mechanische Beschränkungen zu begegnen gewesen).