RS UVS Kärnten 1994/02/23 KUVS-706/9/93

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Rechtssatz

§ 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes stellt sensible ökologische Bereiche, wie Sumpfflächen unter besonderen Schutz und verbietet Eingriffe, die eine nachhaltige Gefährdung des Lebensraumes von Pflanzen und Tieren darstellen. Es ist im Verwaltungsstrafverfahren zunächst aus Sachverständigensicht zu prüfen, ob eine derartige Maßnahme - hier Ablagerung von Ästen und Sträuchern - einen nachhaltigen Eingriff in den Lebensraum darstellt. Ist das der Fall, kann eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung begründet werden. Jedenfalls ist ein solches Verhalten konkret dem Beschuldigten vorzuhalten (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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