§ 21 VStG ist anzuwenden, wenn die entgegen § 2 Abs 2 KurzparkzonenüberwachungsVO mit gelben (und nicht mit dunklen) Zeigern ausgestattete verwendete Parkscheibe gutgläubig im KFZ-Handel gekauft wurde und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, da die Parkscheibe vom Überwachungsorgan an der Windschutzscheibe unschwer erkannt werden konnte.