RS UVS Kärnten 1994/02/24 KUVS-1499-1501/7/93

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Veröffentlicht am 24.02.1994
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Rechtssatz

Auch wenn eine jugendliche Arbeitnehmerin mit der vereinbarten Arbeitszeit einverstanden war, ist dies rechtlich nicht durchschlagend, weil Normen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes nicht der freien Disposition unterliegen, da diese Vorschriften zwingender Natur sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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