RS UVS Wien 1994/02/24 03/21/327/94

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Veröffentlicht am 24.02.1994
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Rechtssatz

Die Bestellung zum "mittlerweiligen Stellertreter" durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer begründet weder ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des vertretenen Anwaltes, noch ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem vertretenen Anwalt selbst in diesen persönlich betreffenden Angelegenheiten

Schlagworte
Substitution, Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung, Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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