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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Dipl.Ing. H in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 18. April 1995, Zl. 198.530/22-III/16a/95, betreffend Übergenuss gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere technische Bundeslehranstalt Klagenfurt.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift unterrichtete der Beschwerdeführer im Schuljahr 1993/1994 eine Klasse, in der die (schriftliche) Reifeprüfung am 20. Mai 1994 stattfand, sodass in dieser ab 21. Mai 1994 eine dauernde Unterrichtserteilung nicht mehr erfolgte.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Vergütung für Mehrdienstleistungen weiterhin so ausbezahlt worden sei, wie sie sich unter Berücksichtigung der Unterrichtserteilung in dieser Klasse ergeben habe, dies in Übereinstimmung mit der Vorgangsweise in früheren Schuljahren.
Nachdem der Beschwerdeführer offenbar anhand eines am 28. Juli 1994 von der anweisenden Stelle erstellten Bezugszettels, wonach ein Übergenuss für den Monat Mai 1994 im Betrag von netto S 2.162,30 ab September 1994 durch Abzug hereingebracht werde, von einem Übergenuss erfuhr, wandte er sich mit Eingabe vom 13. August 1994 an den Landesschulrat für Kärnten: Er nehme an, dass sich die vorliegende Übergenussfeststellung auf den Erlass der belangten Behörde, Zl. 722/24-III/14/94, beziehe. Da dieser Erlass erst am 2. August 1994 den Schulen zugegangen sei, die Mehrdienstleistungsvergütung für Mai jedoch bereits am 24. Juni 1994 am Gehaltskonto verfügbar gewesen sei, habe er die Überbezahlung subjektiv nicht erkennen können. Er habe diese bereits in gutem Glauben verbraucht. Gemäß § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 sei daher ein Ersatz an den Bund nicht vorgesehen. Er ersuche daher, die ab September 1994 beabsichtigte Einbehaltung des festgestellten Übergenusses auszusetzen; andernfalls wolle er von seinem Recht Gebrauch machen und eine bescheidmäßige Feststellung der Ersatzverpflichtung begehren.
Mit Bescheid vom 29. September 1994 stellte der Landesschulrat für Kärnten fest, dass der Beschwerdeführer durch die unrechtmäßige Anweisung von Mehrdienstleistungsvergütungen für den Monat Mai 1994 zu Unrecht einen Betrag von netto S 2.162,30 empfangen habe, zu dessen Rückzahlung er gemäß § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 verpflichtet werde. Gemäß § 13a Abs. 2 erster Satz leg. cit. habe die Hereinbringung der Ersatzforderung durch Abzug von den laufenden Monatsbezügen zu erfolgen. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass mit Eingabe vom 28. Juli 1994 gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 21. April 1994, GZ 722/17-III/14/94, eine Verminderung der mit 21. Juni 1994 angewiesenen Mehrdienstleistungen für den Monat Mai 1994 durchgeführt worden sei, woraus ein Übergenuss (nach erfolgter Aufrechnung der gesetzlichen Lohnsteuer und des Pensionsbeitrages) in Höhe von netto S 2.162,30 entstanden sei. Der zitierte Erlass beinhalte die Regelung, Mehrdienstleistungsvergütungen für jene Lehrer, die nicht wenigstens einen Prüfungskandidaten bei der Reife- bzw. Abschlussprüfung zu betreuen hätten, ab dem Zeitpunkt, ab dem keine dauernde Unterrichtserteilung mehr stattfinde, im Ausmaß der entfallenden Stunden einzustellen. Da der letzte Termin der schriftlichen Reifeprüfung am 20. Mai 1994 stattgefunden habe, sei die Kürzung der Mehrdienstleistungen ab 21. Mai 1994 durchzuführen gewesen. Die Behörde könne der Argumentation des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 13. August 1994 nicht folgen, da der erste Erlass mit dem Betreff MDL-Vergütung in Matura- bzw. Abschlussklassen des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 21. April 1994, GZ 722/17-III/14/94, allen mittleren und höheren Schulen in Kärnten mit Erledigung vom 28. April 1994 zugegangen sei. Da dieser Erlass im Grunde zum Ausdruck bringe, was die beiden folgenden Erlässe des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst auch beinhalteten, sehe die Behörde von der Rückzahlung des für den Monat Mai 1994 festgestellten Übergenusses nicht ab. Der gute Glaube im Sinn des § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 sei auszuschließen, wenn ein Bediensteter durch objektive Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrages hätte Zweifel haben müssen. Für den Beschwerdeführer sei auf Grund der Anweisung der (Vergütung für) Mehrdienstleistungen für den Monat Mai 1994, die mit 21. Juni 1994, demnach erst nach Einlangen des zitierten Erlasses vom 21. April 1994 an den Schulen erfolgt sei, sehr wohl objektiv erkennbar gewesen, welche Vergütung ihm für den Monat Mai 1994 zustehe.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 27. Oktober 1994 argumentiert der Beschwerdeführer, dass zum Zeitpunkt der Feststellung der angefallenen Überbezahlung der genannte Betrag bereits in gutem Glauben verbraucht gewesen sei, wie sich aus der zeitlichen Abfolge der Erlässe ergebe. Der gute Glaube des Beschwerdeführers könne auch daraus abgeleitet werden, dass aus dem Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 21. April 1994 keinesfalls die neu geregelte Mehrdienstleistungsberechnung in der Weise ersichtlich gewesen sei, wie es der Erlass vom 8. Juni 1994, der erst am 2. August 1994 den Schulen übermittelt worden sei, vorsehe. Das Studium beider Erlässe zeige vielmehr, dass der dritte Erlass den ersten weitgehend ergänze, wenn nicht sogar uminterpretiere. Außerdem hätten nicht alle Schulen die Mehrdienstleistungsabrechnung für Mai 1994 vor Kenntnis des dritten Erlasses in Abweichung zu diesem vollzogen. Da es dem Beschwerdeführer weder subjektiv noch objektiv möglich gewesen sei, eine Überbezahlung zu erkennen, habe er den genannten Betrag in gutem Glauben verbraucht.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 die Feststellung aus, dass der Beschwerdeführer im Monat Mai 1994 zu Unrecht Mehrdienstleistungen in der Höhe von netto S 4.320,70 (brutto S 4.814,20) erhalten habe und er daher gemäß Abs. 1 und 3 leg. cit. zur Rückzahlung des entstandenen Übergenusses von S 4.320,70 verpflichtet werde. Unter Berücksichtigung des bereits einbehaltenen Betrages von S 2.162,30 verringere sich der rückzuerstattende Betrag auf S 2.158,40. Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, dass, wie die Ermittlungen ergeben hätten, ab 21. Mai 1994 in den zwei fünften Klassen des Beschwerdeführers eine dauernde Unterrichtungserteilung nicht mehr erfolgt sei, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine Kürzung der Mehrdienstleistungen vorzunehmen gewesen wäre. Bei der Bestimmung des § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, wonach eine Vergütung von Mehrdienstleistungen nur dann gebühre, wenn durch dauernde Unterrichtungserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten werde, handle es sich um eine klare, keiner weiteren Auslegung bedürfenden Norm. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Erlässe der belangten Behörde stellten nur eine Auslegungshilfe dar, aus denen weder Rechte noch Pflichten des Dienstnehmers ableitbar seien. Eine Berufung auf diese Erlässe könne auch deshalb nicht erfolgen, da nicht der jeweilige Bedienstete, sondern die Dienstbehörde erster Instanz Normadressat gewesen sei. Auf Grund des letzten schriftlichen Reifeprüfungstermins habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass er ab diesem Zeitpunkt mit einer Verminderung seiner Mehrdienstleistungsvergütung im Ausmaß der entfallenden Stunden zu rechnen habe. Ein gültiger Titel für die Empfangnahme der fraglichen Leistungen ab 21. Mai 1994 liege nicht vor. Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes könne dem Beschwerdeführer beim Empfang der fraglichen Geldleistungen kein guter Glaube zugebilligt werden. Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verbrauch in gutem Glauben komme keine Bedeutung zu.
Weiters begründete die belangte Behörde die Höhe des von ihr -
abweichend von der Behörde erster Instanz - ermittelten Nettoübergenusses.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde beantragt unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie in seinem Recht darauf, dass eine von ihm rechtmäßig bezogene Mehrdienstleistungsvergütung im Sinne dieser Norm nicht ohne Vorliegen der Gründe des § 13a Gehaltsgesetz 1956 als Übergenuss zurückgefordert werde, durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen sowie der Vorschrift über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht der Beschwerdeführer dadurch verwirklicht, dass ihm die Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 auch für die Zeit ab dem 21. Mai 1994 gebühre. Für eine solche Mehrdienstleistungsvergütung sei es unerheblich, ob eine einzelne Stunde in Folge eines Feiertages, eines "Direktortages", einer Schulveranstaltung oder dergleichen entfalle. Es handle sich hierbei um Entfallsgründe, die Folge des Unterrichtsbetriebes und seiner Organisation seien. Genau das treffe auch für den Fall zu, dass in einer Klasse die Matura etwas früher stattfinde. Die Mehrdienstleistungsvergütung gebühre an Stelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956 angeführten Nebengebühren; sie stelle eine Pauschalierungsform der Nebengebühr dar. Gemäß § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 wirkten Krankenstände sowie Urlaube ebenfalls nicht bezugsmindernd. Auch eine sonstige Abwesenheit vom Dienst bewirke den Entfall der Nebengebühr erst ab einer Dauer von mehr als einem Monat und ab dem (folgenden) Monatsersten. Eine Neubemessung nach Abs. 6 leg.cit. habe zu erfolgen, wenn sich der zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Variabilität des Maturatermines sei eine typische Erscheinungsform des Schulbetriebes. Auch wenn die Matura daher schon im Mai stattfinde, sei das keine Änderung gegenüber dem zu Erwartenden, sondern falle in jenen Rahmen, der durch die der Pauschalierung zu Grunde liegende durchschnittliche Betrachtungsweise definiert sei. Auch wenn eine Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 nicht zustünde, wäre dies Folge einer komplexen Interpretation mehrerer Normen. In eventu sei daher dem Beschwerdeführer gutgläubiger Empfang (der Vergütung für Mehrdienstleistung) zuzubilligen, weil er den Anspruch als gegeben erachtet und durch die Auszahlung bestätigt gesehen habe. Auch habe die bis zur Auszahlung geübte Praxis etwa im vorangegangenen Schuljahr mit seiner Auffassung übereingestimmt.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften releviert der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde für die Frage der Gutgläubigkeit relevante Feststellungen darüber unterlassen habe, dass die Auszahlung der Vergütung für Mehrdienstleistung mit einer allgemeinen Praxis und Überzeugung von der Richtigkeit dieser Praxis übereingestimmt hat.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Zunächst ist der belangten Behörde entgegen zu halten, dass der angefochtene Bescheid entgegen der Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG keine ausreichende Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass der Hinweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung "in der geltenden Fassung" der verfahrensrechtlichen Verpflichtung insbesondere dann nicht gerecht wird, wenn die Rechtslage - wie vorliegendenfalls beim § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 - vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 98/12/0415 mwN).
Gemäß § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Eine zu Unrecht bezogene Leistung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist (hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0156 mwN).
Der Beschwerdeführer wendet sich vorerst gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass ihm ab 21. Mai 1994 eine Vergütung für Mehrdienstleistung gemäß § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 nicht (mehr) gebühre, wobei er aber die Höhe der von der belangten Behörde als Übergenuss festgestellten Vergütung nicht in Zweifel zieht.
Nach § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 350/1982 gebührt dem Lehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 leg. cit. angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung, wenn durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.
§ 61 Gehaltsgesetz 1956 stellt eine Sonderregelung der Vergütung für Mehrdienstleistungen für Lehrer dar, die die Anwendung der §§ 16 ff leg. cit. ausschließt. Unter "Unterrichtserteilung" im Sinne des § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 ist eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen, weil sich Anhaltspunkte für einen hievon abweichenden Begriffsinhalt weder aus der Wortbedeutung "Unterrichtserteilung" als solcher, noch aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut ergeben. Die Mehrdienstleistung nach § 61 leg. cit. wird neben den nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen als Nebengebühr ausgezahlt. Sie unterscheidet sich von den laufenden Bezügen durch den Rechtstitel. Die Mehrdienstleistungsvergütung gebührt somit auch nicht laufend auf Grund des Gehaltsgesetzes 1956 oder eines darauf beruhenden Bescheides, weil die an die Stelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956 angeführten Nebengebühren tretende Vergütung für Mehrdienstleistungen der Lehrer nach § 61 leg. cit. nicht pauschalierungsfähig ist. Der Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) ist verwendungsbezogen gegeben. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0298 mwN).
Weiters setzt § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 eine "dauernde" Unterrichtserteilung voraus, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Unterrichtserteilung des Beschwerdeführers in den betreffenden Maturaklassen ab 21. Mai 1994 für den Rest des Schuljahres entfiel. Damit fehlt es an einer "dauernden Unterrichtserteilung" im Sinn des § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Fortzahlung der Vergütung für Mehrdienstleistung ungeachtet von Feiertagen, "Direktorstagen", Urlauben, Krankenständen oder dergleichen geht deshalb ins Leere, weil in diesen Fällen eine an sich für einen längeren Zeitraum vorgesehene Unterrichtserteilung über das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung hinaus vorgesehen und damit die Unterrichtserteilung nur kurzfristig unterbrochen wird, während im Beschwerdefall - ohne Rücksicht darauf, ob die Ferien Ende Mai oder Ende Juni beginnen - die Unterrichtserteilung für das gegenständliche Schuljahr (in den betreffenden Klassen) beendet war (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1976, Zl. 859/76).
Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 die Bedeutung beimaß, dass sofort mit Abschluss der schriftlichen Reifeprüfungen die Voraussetzung der dauernden Unterrichtungserteilung im Sinn des § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz für die Vergütung für Mehrdienstleistung entfiel.
Allerdings berechtigte diese - wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, über Anregung des Rechnungshofes und nach Befassung des Bundeskanzleramtes sowie des Bundesministeriums für Finanzen - neu gewonnene Auslegung dieser Gesetzesstelle die belangte Behörde noch nicht dazu, nunmehr umgehend dem Beschwerdeführer "guten Glauben" im Zeitpunkt des Empfanges der beschwerdegegenständlichen Mehrdienstleistungsvergütung abzusprechen.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. NF 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078 = Slg. NF 12581/A).
Im Beschwerdefall beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle auf einer unrichtigen Anwendung des § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, im Besonderen auf einer (unrichtigen) Auslegung der Begriffe "dauernde Unterrichtserteilung", die vom Beschwerdeführer nicht veranlasst wurde. Es kann von einer offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm nicht gesprochen werden, weil es auch Fälle geben kann, in denen das Unterbleiben einer Unterrichtserteilung die Gebührlichkeit der Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 nicht berührt und die belangte Behörde nicht dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer überhaupt keinen Unterricht mehr erteilt hat. In Anbetracht der zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung dieser Bestimmung war die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle daher vorerst zu verneinen.
Da die belangte Behörde in Anwendung des § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 die unrichtige Rechtsauffassung vertreten hat, dass alleine schon auf Grund des § 61 Abs. 1 leg. cit. der gute Glaube iSd § 13a Abs. 1 leg. cit. auszuschließen war, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. Mai 2001
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120153.X00Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008