RS UVS Steiermark 1994/02/25 30.12-14/94

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Veröffentlicht am 25.02.1994
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Rechtssatz

Wenn die Behörde den Verantwortlichen einer Kaffeerösterei AG in D. verfolgt, weil er falsch bezeichneten Kaffee in Verkehr gebracht habe, ist D. als Tatort anzunehmen, weil dieser Kaffee von dort aus ausgeliefert wurde, auch wenn die Probenziehung im Geschäft einer Warenhandels AG in Graz erfolgte, wo der Kaffee zu diesem Zeitpunkt vom Verantwortlichen der Warenhandels AG durch Feilhalten in Verkehr gebracht wurde.

Schlagworte
Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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