RS UVS Kärnten 1994/02/28 KUVS-1258/13/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Rechtssatz

Bestellt der Beschuldigte für den Bereich Hochbau einen eigenverantwortlichen Mitarbeiter der auch die Möglichkeit Entlassungen und Einstellungen vorzunehmen hatte und zumindest einmal pro Woche es zu Besprechungen kommt, an welchen die Führungsspitze inklusive der Poliere im Hinblick auf die Arbeitnehmerschutzbestimmungen geschult werden, so reicht dies allein für die Exkulpierung vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nicht hin, da durch den Beschuldigten darzulegen ist, daß ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet und zumutbare Maßnahmen getroffen wurden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherzustellen. Die Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht reicht nicht aus, um unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aus gutem Grund erwarten zu lassen. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, bedarf es der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung. Der Beschuldigte wäre demnach als Arbeitgeber verpflichtet gewesen, zusätzlich zu seinen Bauleitern bzw. Polieren eine Kontrolltätigkeit (Überwachung seiner Anordnungen im Detail) auszuüben. Werden Zusatzarbeiten durch einen Architekten beauftragt, ist es Aufgabe des Beschuldigten, die Arbeitnehmer im Zuge eines funktionierenden Kontrollsystems zu schulen und zu überprüfen, daß sie auch derartige Arbeiten - vorliegend Arbeiten in 4 Meter Höhe ohne Absturzsicherung - ohne die notwendigen Schutzeinrichtungen nicht durchführen. Die bloße Kenntnis der Bestimmungen durch den Arbeitnehmer genügt nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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