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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitendenRechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des MehrbegehrensSpruch
Dem Vertreter zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 7,80 zugesprochen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Ersatz von Barauslagen abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der einschreitende und dem Beschwerdeführer zu B1123/07 als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt begehrt mit seinem Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 - offenbar gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 VfGG - die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern von Barauslagen, nämlich Kopierkosten in der Höhe von € 14,43.
Über Aufforderung gab der Antragsteller bekannt, dass es sich bei den Kopierkosten um solche handle, die durch eine Aktenabschrift angefallen waren. Diese Aktenabschrift habe ihm jener Rechtsanwalt überlassen, der für die Verfahrenshilfebefohlene vor seiner Bestellung zum Verfahrenshelfer eingeschritten war. Dem beigelegten Schreiben jenes Rechtsanwaltes an den Verfahrenshelfer ist zu entnehmen, dass ein Betrag von € 0,37 pro Kopie in Rechnung gestellt wurde.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO
(VfSlg. 12.402/1990, 16.569/2002; VfGH 25.6.2003, B1163/02).
Der Gerichtshof hat den antragstellenden Rechtsanwalt aufgefordert, sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, ob ein kommerziell zur Benützung angebotenes Kopiergerät oder ein kanzleieigener Apparat in Anspruch genommen wurde; diese Frage wurde jedoch nicht beantwortet. Mangels näherer Angaben geht der Gerichtshof davon aus, dass die Vervielfältigung des Aktes mit Hilfe eines kanzleieigenen Kopierapparates erfolgte, wofür jedoch lediglich ein Betrag von € 0,20 pro Bescheidseite als ersatzfähiger Kostenaufwand in Betracht kommt (vgl. VfGH 7.6.2006, B3227/05; 5.3.2007, B1504/06 ua.). Es war daher ein Betrag in der Höhe von € 7,80 zuzusprechen.
Der in der Höhe darüber hinausgehende Antrag war daher mangels Glaubhaftmachung des Auflaufens der behaupteten Barauslagen abzuweisen.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1123.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009