RS UVS Steiermark 1994/03/01 30.2-170/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Rechtssatz

§ 21 VStG ist anzuwenden, wenn die nach § 7 Abs 1 Stmk NatSchV erforderliche Beringung bei mehreren gezüchteten Greifvögeln vier Tage nach der angeführten Tatzeit ordnungsgemäß erfolgt.

Schlagworte
Natur- und Landschaftsschutz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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