Wird ein Sicherheitsorgan aus eigener Macht tätig, so ist dessen Handeln jener Behörde zuzurechnen, in deren Zuständigkeit der Vollzug des hinsichtlich der Art des Tätigwerdens maßgeblichen Materiengesetzes fällt; handelt das Sicherheitsorgan hingegen im Auftrag, auf Weisung und/oder unter Anleitung einer bestimmten Behörde, so ist dessen Tätigwerden jedenfalls - also selbst im Falle der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit - dieser Behörde zuzurechnen. Beschlagnahme ohne vorangehende Haus- oder Personendurchsuchung bedarf - außer im Falle von Gefahr im Verzug - eines richterlichen Befehls. Gefahr in Verzug iSd § 2 Abs. 1 HausRSchG nicht gegeben, wenn mit dem Untersuchungsrichter ein fernmündlicher Kontakt hergestellt werden kann. Stattgabe.