RS UVS Vorarlberg 1994/03/08 2-01/94

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Rechtssatz

Es steht fest, daß das einschreitende Sicherheitsorgan beim Beschwerdeführer deutlichen Alkoholgeruch aus dem Mund sowie einen unsicheren Gang festgestellt hat. Nach der Beurteilung des Sicherheitsorganes war aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zu erkennen, daß dieser infolge des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, ein Kraftfahrzeug - ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit - zu lenken.  Seine Vermutung, daß der Beschwerdeführer nicht mehr fahrtüchtig war, war damit aber begründet. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß ein Sicherheitsorgan bei Vorliegen eines solchen

 

Sachverhaltes verpflichtet ist, dem Lenker eines Kraftfahrzeuges den Führerschein sowie allenfalls den Fahrzeugschlüssel abzunehmen, um eine Unfallgefahr zu verhindern. Ohne entscheidende Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob dem Beschwerdeführer in der Folge eine Übertretung im Sinne des § 5 in Verbindung mit § 99 StVO nachgewiesen werden konnte. Insgesamt war somit die vorläufige Abnahme des Führerscheins rechtmäßig.

Schlagworte
vorläufige Abnahme des Führerscheins
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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