Weiters beantragte der Beschwerdeführer, der Bezirkshauptmannschaft D aufzutragen, daß ihm diese unverzüglich den Führerschein ausfolge. Dazu ist festzuhalten, daß dem Verwaltungssenat eine Zuständigkeit zu einem derartigen Ausspruch nach den einschlägigen Bestimmungen nicht zukommt. Insbesondere richtet sich die Beschwerde diesbezüglich nicht gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Sie war daher insoweit zurückzuweisen.