RS UVS Oberösterreich 1994/03/08 VwSen-420052/5/Gf/La

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Ungültigerklärung einer behördlichen Eintragung im Reisepaß durch Durchstreichen der eingeklebten Sichtvermerksvignette stellt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern die Erlassung eines negativen Bescheides dar, die nicht im Wege einer Maßnahmenbeschwerde, sondern durch Berufung bekämpfbar ist. Zurückweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten