Vollstreckungshandlungen, die ohne vorangegangenes Verfahren oder vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung gesetzt werden, stellen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Keine Befehls- und Zwangsgewalt, wenn der Beschwerdefüher bloß darauf aufmerksam gemacht wurde, daß es sich bei der weiteren konsenslosen Bauführung um ein strafbares Verhalten handle, das bei Fortsetzung zu seiner Festnahme führen könne, und nach den Umständen nicht zu erkennen war, daß eine unmittelbare Gewaltanwendung drohte. Zurückweisung.