Mittäterschaft im Sinne von § 12 StGB verlangt, daß jede der mehreren im bewußten oder gewollten Zusammenwirken agierenden Personen Ausführungshandlungen setzt, also selbst an der Tatausführung mitwirkt. Wer keine Ausführungshandlung setzt, ist nicht Mittäter. Mittäter ist daher nicht, wer bei der Errichtung einer Sendeanlage und deren Funktion ohne mitzuwirken anwesend war und nach Beendigung des Betriebes der Funksendeanlage, Teile der Sendeanlage vom Tatort wegträgt. Aber auch Mitschuld gemäß § 7 VStG in der Form der Beihilfe ist dem Beschuldigten dann nicht zur Last zu legen, wenn ihm diese nicht innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG vorgehalten wird (Einstellung des Verfahrens).