Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung des PreisG trifft nur den gewerberechtlichen Geschäftsführer, nicht jedoch auch den Filialgeschäftsführer, solange § 18 Abs. 3 PreisG (gemäß § 20 Abs. 3 PreisG) noch nicht anzuwenden ist. Stattgabe.