Darüber hinaus steht fest, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der bekämpften Amtshandlung in Schubhaft befand und die Bezirkshauptmannschaft F dessen Abschiebung in die Wege leitete. Zu deren Durchführung ist das Vorliegen des Reisepasses eines Abzuschiebenden erforderlich, da der Staat, welcher den Ausländer rücknimmt, von jenem Staat, der die Abschiebung vornehmen will, ein bestimmtes gesichertes Maß an personenbezogenen Daten verlangt (vgl. auch § 48 Abs. 4 FrG). Der Verwaltungssenat kann nicht finden, daß dadurch, daß der Reisepaß des Beschwerdeführers von der die Abschiebung durchführenden Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates übernommen und dieser anschließend wiederum - nach der Durchführung der Abschiebung - dem türkischen Konsulat in Bregenz übermittelt wurde, ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt werden konnte. Dabei ist mitzuberücksichtigen, daß von einem Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch die über behördlichen Auftrag erfolgte Übernahme des Reisepasses auch deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil der Beschwerdeführer schon infolge seiner auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Anhaltung in Schubhaft an der Ausübung der wesentlichen, mit dem Besitz eines Reisepasses verbundenen Rechte (etwa des Grenzübertritts) gehindert war.