Die Verhängung einer Primärarreststrafe von 14 Tagen wegen Lenkens ohne Lenkerberechtigung nach § 64 Abs 1 KFG ist im Sinne des § 134 Abs 1 KFG zulässig, wenn drei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bestehen, bei denen bereits dreimal rechtskräftig die höchste Geldstrafe verhängt wurde.