RS UVS Steiermark 1994/03/24 30.6-140/93

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 1 Abs 1 und § 4 Abs 1 Tierkörperverwertungsverordnung im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ist die Benennung als ablieferungspflichtige Person gemäß § 4 Abs 1 leg cit (in concreto als Besitzer bestimmter ablieferungspflichtiger Gegenstände).

Schlagworte
Veterinärrecht Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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