RS UVS Kärnten 1994/03/28 KUVS-38/3/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird der Beschuldigte von seiner Ehefrau, in deren Haushalt der Beschuldigte wohnte, geschieden und werden im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens Zustellungen an der ehelichen Adresse vorgenommen, obwohl der Beschuldigte aus der ehelichen Wohnung bereits ausgezogen und anderswo unter einem geänderten Namen, gemeldet Wohnsitz nahm und sich also an der ursprünglichen Abgabestelle nicht mehr aufhielt und an diese im Hinterlegungszeitraum auch nicht zurückkehrte, so konnte der Beschuldigte vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen und damit auch eine Zustellung eines Straferkenntnisses wirksam nicht erfolgen (Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten