RS UVS Kärnten 1994/03/28 KUVS-1826/1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgehalten, ..."daß er einen Fußgänger nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht, da er an den vor der Kreuzung befindlichen Schutzweg anhaltenden Fahrzeugen rechts vorbeigefahren sei ..." so entspricht dieser Spruch des Straferkenntnisses dem im § 44a Z 1 VStG aufgestellten Erfordernissen insoweit nicht, als die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tat sowohl Tatbestandselemente der Übertretung nach § 9 Abs 2 als auch § 17 Abs 3 der Straßenverkehrsordnung enthält, was eine rechtswidrige Vermengung beider Delikte darstellt und im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG 1991 unzulässig ist. Dies umso mehr, wenn sich im konkreten Fall aus dem Spruch nicht entnehmen läßt, welches Tatbild der Beschuldigte nun tatsächlich verwirklicht hat. Bei vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Abs 2 VStG ist es der Berufungsbehörde versagt, die Konkretisierung der Tat selbst vorzunehmen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten