RS UVS Kärnten 1994/03/28 KUVS-635/1/94

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Veröffentlicht am 28.03.1994
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Rechtssatz

Unter einem Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sind Vollzugsakte von Verwaltungsbehörden ohne bescheidmäßige Deckung zu verstehen. Diese Akte (auch Akte des sofortigen Polizeizwanges, faktische Amtshandlungen oder verfahrensfreie Verwaltungsakte genannt) sind durch eine weitgehende Formfreiheit gekennzeichnet (zB Festnahme, Beschlagnahme, Abnahme der Lenkerberechtigung usw) und werden in der Regel nicht nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im technischen Sinn erlassen. Ein solcher Akt liegt dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer die dienstlich gegen ihn ausgesprochene Ermahnung durch Erstattung einer Selbstanzeige nach dem Disziplinarrecht bekämpfte, wobei durch die zuständige Disziplinarbehörde in weiterer Folge ein Bescheid erlassen wurde (Beschluß auf Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens). Darüber hinaus vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten die Rechtsauffassung, daß in dienstrechtlichen Belangen (hier: in disziplinären Angelegenheiten) den Unabhängigen Verwaltungssenaten keinerlei Überprüfungskompetenz zukommt, da in den diesbezüglichen Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes Bestimmungen über die Durchführung von Disziplinarverfahren enthalten sind, den Betroffenen Rechtsschutzeinrichtungen zur Verfügung stehen. Würde man daher in disziplinären Belangen eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate bejahen, so hätte dies zur Folge, daß Entscheidungen von Disziplinarbehörden der Überprüfung durch die Verwaltungssenate unterliegen. Eine derartige Entscheidungskompetenz ist jedoch weder aus den Bestimmungen des § 67a AVG noch aus den Bestimmungen des Art 129a B-VG abzuleiten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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