Verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert ist die erwiesene Verwendung eines nicht in seiner Gesamtheit den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Gerüstes; das heißt, die Benützung eines solchen von Arbeitnehmern bei Durchführung der erforderlichen Arbeiten. Dies liegt nicht vor, wenn eine Verwendung der Grüste in vorschriftswidrigem Zustand - das heißt ohne Wehren - nicht nachgewiesen werden kann. Diese Rechtsauffassung widerspricht auch nicht der Entscheidung des VwGH vom 23.4.1990, Zahl: 90/19/0079 (teilweise Einstellung des Verfahrens).