Wenn die Behörde erster Instanz trotz der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen eine Strafverfügung ein Straferkenntnis fällt, so hat die Berufungsbehörde auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen, sondern das Straferkenntnis als mit Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar aufzuheben. Die Verspätung des Einspruches ist in jeder Lage des Verfahrens (bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses) wahrzunehmen (vgl ua VwGH 9.4.1984, Slg 11394A) (Zurückweisung der Berufung).