RS UVS Burgenland 1994/03/31 02/01/93137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1994
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Rechtssatz

Daß  Zeugen ihre  Aussage nach  über einem Jahr erst nach Studium

der

seinerzeitigen Anzeige  getätigt haben,  kann der Glaubwürdigkeit

keinen  Abbruch tun.  Es ist  nämlich zu bedenken, daß

Gendarmeriebeamte aufgrund  der Vielzahl  der von  ihnen innerhalb

eines Jahres wahrgenommenen gleichartigen Verwaltungsübertretungen

in

einem  bestimmten örtlichen  Bereich ohne  Rückgriff auf Anzeigen

und

Handnotizen nicht  in der  Lage sein  können, sich  aller Details

zu

erinnern.  Dazu kommt,  daß  nach  der  Lebenserfahrung

detaillierte

Vorgänge im  Straßenverkehr, die dazu noch bei den hier maßgeblichen

Geschwindigkeiten  oft relativ rasch ablaufen, nicht in allen

Einzelheiten langfristig  gemerkt werden können. Vielmehr ist es so,

daß grundsätzlich  die Ereignisse an sich mit einzelnen Details,

aber

nicht in allen Einzelheiten gemerkt werden.

Schlagworte
Beweiswürdigung, Zeugenaussagen, Verwendung von Anzeigen und Handnotizen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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