Daß Zeugen ihre Aussage nach über einem Jahr erst nach Studium
der
seinerzeitigen Anzeige getätigt haben, kann der Glaubwürdigkeit
keinen Abbruch tun. Es ist nämlich zu bedenken, daß
Gendarmeriebeamte aufgrund der Vielzahl der von ihnen innerhalb
eines Jahres wahrgenommenen gleichartigen Verwaltungsübertretungen
in
einem bestimmten örtlichen Bereich ohne Rückgriff auf Anzeigen
und
Handnotizen nicht in der Lage sein können, sich aller Details
zu
erinnern. Dazu kommt, daß nach der Lebenserfahrung
detaillierte
Vorgänge im Straßenverkehr, die dazu noch bei den hier maßgeblichen
Geschwindigkeiten oft relativ rasch ablaufen, nicht in allen
Einzelheiten langfristig gemerkt werden können. Vielmehr ist es so,
daß grundsätzlich die Ereignisse an sich mit einzelnen Details,
aber
nicht in allen Einzelheiten gemerkt werden.