RS UVS Steiermark 1994/03/31 30.2-131/94

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Veröffentlicht am 31.03.1994
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Rechtssatz

Eine ausreichende Bezeichnung des Tatortes im Sinne des § 44 a Z 1 VStG liegt bei einer Übertretung des § 11 Abs 1 StVO nicht vor, wenn bloß auf einen bestimmten Straßenzug mit der Anführung "zwischen den Gemeinden Kindberg und Wartberg" (ohne etwa den Bereich des Straßenkilometers) hingewiesen wird.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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