Eine ausreichende Bezeichnung des Tatortes im Sinne des § 44 a Z 1 VStG liegt bei einer Übertretung des § 11 Abs 1 StVO nicht vor, wenn bloß auf einen bestimmten Straßenzug mit der Anführung "zwischen den Gemeinden Kindberg und Wartberg" (ohne etwa den Bereich des Straßenkilometers) hingewiesen wird.