Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 97 Abs 5 StVO ist, daß die Aufforderung durch deutlich sichtbare Zeichen erfolgt, weshalb es zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat erforderlich ist zu umschreiben, welches Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Beschuldigten nicht befolgt wurde (VwGH vom 7.9.1983, Zahl: 83/03/0133). Diese Umschreibung des Tatanhaltezeichens und somit dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Abs 1 Z 1 VStG ist dann nicht entsprochen, wenn sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses kein diesbezüglicher Hinweis hervorgeht (Einstellung des Verfahrens).