Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war (VwGH vom 22.11.1985, 85/80/0101). Diesem Konkretisierungsgebot ist dann nicht entsprochen, wenn aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keinerlei Hinweise auf das Fahrverhalten des Beschuldigten zu entnehmen sind (Einstellung des Verfahrens).