RS UVS Kärnten 1994/04/06 KUVS-1899-1916/3/93

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Veröffentlicht am 06.04.1994
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Rechtssatz

Werden dem Beschuldigten mehrere Übertretungen nach der Bauarbeitenschutzverordnung und der Arbeitnehmerschutzverordnung angelastet, so handelt es sich dabei nicht um eine Tathandlung der ein Willensentschluß zugrunde liegt, da es sich bei den auf der Baustelle vorgefundenen Gerüsten um Einzelgerüste an den jeweiligen Fronten handelte, die nicht verbunden waren, die Überprüfung und Beurteilung über die fachgerechte Ausführung sich auf jedes einzelne dieser Gerüste erstreckte, sohin auch von einer Verwirklichung mehrerer Taten auszugehen ist. Es kommt daher das Kumulationsprinzip zur Anwendung, weil einerseits die Verwaltungsstraftatbestände unterschiedliche Tatbestandsmerkmale aufweisen und sich im übrigen aus der Verschiedenartigkeit des dem Berufungswerber vorgeworfenen Fehlverhaltens ergibt, daß ihm die Begehung mehrerer selbständiger Taten zur Last gelegt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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