Eine Übertretung nach § 46 Abs 12 AAV (unzulässiges Lagern, Stapeln und Absetzen von Lasten auf Schutzgerüsten) und keine solche nach § 46 Abs 7 letzter Satz leg cit (Betretungsverbot von Schutzgerüsten) liegt vor, wenn das Anlegen und Aufstellen von Leitern am Gerüst, aber nicht dessen Betreten zur Last gelegt wurde.