RS UVS Kärnten 1994/04/11 KUVS-K2-656/1/94

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Veröffentlicht am 11.04.1994
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Rechtssatz

Das Begehren des Antragstellers unter Hinweis auf § 73 AVG ..."Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten möge als sachlich zuständige Oberbehörde über seinen im Jahre 1982 an den X gerichteten Antrag betreffend die Aufhebung der auf der Liegenschaft Y haftenden Sonderwidmung "Bundesschule" entscheiden ..." ist wegen Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zurückzuweisen, da die Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern im § 67a AVG aufgezählt sind und die Verfahren in Angelegenheiten des Flächenwidmungsplanes im § 7 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl 51/1982 idF LGBl 30/1990 und LGBl 59/1992 geregelt sind und darin eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten nicht vorgesehen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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