TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 95/12/0079

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der Dr. D in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Februar 1995, Zl. 624.705/65-2.1/95, betreffend Neubemessung einer pauschalierten Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Rätin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung; sie ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 1 VwGG.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden zeitlichen Mehrdienstleistungen erging im April 1991 folgende Erledigung der belangten Behörde an sie:

"Pauschalierte Überstundenvergütung -

Mitteilung

Frau

Kommissärin

D

Wien

MITTEILUNG

Es wird mitgeteilt, dass Ihnen ab 1. März 1991 eine pauschalierte Überstundenvergütung in der Höhe von 14,29 v.H. der Bemessungsgrundlage angewiesen wird.

33,3 v.H. der pauschalierten Überstundenvergütung gelten als Überstundenzuschlag.

Der Berechnung der pauschalierten Überstundenvergütung wurde die Leistung von monatlich 18 Tagesüberstunden zugrunde gelegt; ferner wurde auf die Fortzahlung der pauschalierten Überstundenvergütung während des Erholungsurlaubes Bedacht genommen.

17. April 1991

Für den Bundesminister:

Mag. H."

Ab 1. März 1991 wurde der Beschwerdeführerin hierauf eine pauschalierte Überstundenvergütung im Ausmaß laut "Mitteilung" vom 17. April 1991 angewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der geltenden Fassung, der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. März 1995 die mit Bescheid der belangten Behörde gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. bemessene pauschalierte Überstundenvergütung neu bemessen werde. Der Beschwerdeführerin gebühre daher mit Wirksamkeit vom 1. März 1995 gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 eine pauschalierte Überstundenvergütung in der Höhe von monatlich 12,70 v.H. ihres Gehaltes und der im § 15 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. angeführten Zulagen; 33,3 v.H. der pauschalierten Überstundenvergütung gälten als Überstundenzuschlag. Der Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung sei die Leistung von monatlich 16 Überstunden außerhalb der Nachtzeit zugrunde gelegt worden; ferner sei auf die Fortzahlung der pauschalierten Überstundenvergütung während des Erholungserlaubes Bedacht genommen worden. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die pauschalierte Überstundenvergütung im Falle eines Anspruches auf eine Verwendungszulage oder Verwendungsabgeltung entfalle und die seit 1. März 1995 ausbezahlte pauschalierte Überstundenvergütung auf die mit diesem Bescheid für den gleichen Zeitraum bemessene Nebengebühr angerechnet werde.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie der Beschwerdeführerin seinerzeit eine pauschalierte Überstundenvergütung gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe von monatlich 14,29 v.H. ihres Gehaltes und der im § 15 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. angeführten Zulagen für 18 außerhalb der Nachtzeit zu leistende Überstunden mit Bescheid bemessen habe. Der Bundesminister habe aber entschieden, dass ab 1. März 1995 pauschalierte Überstundenvergütungen um 10 % zu reduzieren seien. Durch den Überstundenanordnungsberechtigten würden der Beschwerdeführerin nunmehr ab 1. März 1995 monatlich 16 Überstunden außerhalb der Nachtzeit angeordnet. Gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 seien pauschalierte Nebengebühren neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Da sich durch die Reduzierung der Überstundenleistung der der Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe, gebühre der Beschwerdeführerin ab 1. März 1995 eine pauschalierte Überstundenvergütung in der Höhe von monatlich 12,70 v.H. ihres Gehaltes und der im § 15 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. angeführten Zulagen für nunmehr 16 zu leistende Überstunden außerhalb der Nachtzeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Hierauf erstattete die Beschwerdeführerin eine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Überstundenvergütung gemäß §§ 15 und 16 Gehaltsgesetz 1956 verletzt.

Die Beschwerdeführerin sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit darin begründet, dass der Bundesminister für Landesverteidigung die Befugnis zur Anordnung von Überstunden für die im Bereich der Sektion I beschäftigten Bediensteten mit Erlass vom 18. Juli 1991 dem Leiter der Sektion I erteilt habe. Auf Grund der Anordnung des Leiters der Sektion I (gegenüber der Beschwerdeführerin), monatlich 18 nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugeltende Überstunden zu leisten, habe die belangte Behörde mit Note vom 17. April 1991 mitgeteilt, dass ihr ab 1. März 1991 eine pauschalierte Überstundenvergütung in der Höhe von 14,29 v.H. der Bemessungsgrundlage angewiesen werde; der Berechnung der pauschalierten Überstundenvergütung sei die Leistung von monatlich 18 Tagesüberstunden zugrunde gelegt. Die belangte Behörde führe in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass ihr nunmehr durch den Überstundenanordnungsberechtigten ab 1. März 1995 monatlich 16 Überstunden außerhalb der Nachtdienstzeit angeordnet würden und daher die Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung erforderlich wäre. Da weder der Leiter der Sektion I als Überstundenanordnungsberechtigter noch der Bundesminister für Landesverteidigung selbst (vgl. die Äußerung der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1995 zur Gegenschrift) bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt angeordnet hätten, statt 18 nunmehr 16 abzugeltende Überstunden zu leisten und die Beschwerdeführerin demnach weiterhin monatlich mehr als 18 Überstunden leiste, habe sich der der Bemessung der pauschalierten Überstundenvergütung im Jahre 1991 zugrunde liegende Sachverhalt nicht dahingehend wesentlich geändert, dass eine Reduzierung der pauschalierten Überstundenvergütung erforderlich sei.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege darin, dass die belangte Behörde die dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Sachverhaltsänderung ohne jegliche Ermittlungen schlicht vorausgesetzt habe. Sie habe ausschließlich die erwähnte Entscheidung der belangten Behörde betreffend die generelle Kürzung sämtlicher pauschalierter Überstunden um 10 % zugrunde gelegt.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Nach § 15 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, handelt es sich bei der Überstundenvergütung um eine Nebengebühr, die, wenn die anspruchsbegründenden Dienstleistungen dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist, pauschaliert werden kann. Das Pauschale hat nach Abs. 3 der genannten Bestimmung den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein. Nach Abs. 6 ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Nach § 49 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleich zu halten, wenn

1) der Beamten einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2) die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3) die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4) der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang auch keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. beispielsweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Slg. NF 9296/A, sowie vom 7. Oktober 1985, Slg. NF 11896/A).

Ist es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen, so ist sie im Hinblick auf die in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Verwaltung auch dazu verpflichtet, wenn dadurch insgesamt eine Ersparnis erzielbar ist. Vollends gilt dies dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die pauschalierte Überstundenvergütung nicht mehr vorliegen. Andererseits steht es dem Beamten aber immer frei, seinen Anspruch auf Überstundenvergütung im Wege der Einzelverrechnung geltend zu machen (hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, Zl. 95/12/0077 mwN).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im Jahre 1991 die Leistung von 18 Überstunden außerhalb der Nachtzeit angeordnet wurde. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bescheid zwar davon ausgeht, dass die Anordnung zur Leistung von Überstunden ab 1. März 1995 dahingehend geändert worden sei, dass statt 18 nunmehr 16 Überstunden zu leisten wären, die diesbezügliche Bescheidbegründung sich jedoch darin erschöpft, dass die belangte Behörde entschieden habe, dass ab 1. März 1995 pauschalierte Überstundenvergütungen um 10 % zu reduzieren seien und durch den Überstundenanordnungsberechtigten nunmehr ab 1. März 1995 monatlich 16 Überstunden außerhalb der Nachtzeit angeordnet würden.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist - entgegen dem Vorbringen in der Gegenschrift - sachverhaltsmäßig nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine Weisung erteilt werden wird (und hierdurch eine für die Rechtmäßigkeit des Bescheides notwendige Tatsachenvoraussetzung geschaffen werde; hierin vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht die gleichzeitige Erteilung dieser Weisung oder deren Intimation gegenüber der Beschwerdeführerin zu erkennen, zumal die belangte Behörde noch in ihrer Äußerung vom 10. Mai 1995 einräumte, dass jedenfalls vor dem 1. März 1995 der Leiter der Sektion I (als zur Anordnung von Überstunden Berechtigter) gegenüber der Beschwerdeführerin keine Reduzierung der Überstunden verfügt habe.

Diese Sachverhaltsfeststellung leidet allerdings an der Verletzung von Verfahrensvorschriften über die Begründungspflicht und die Gewährung des Parteiengehörs, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weder untermauerte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung, wie sie zur Feststellung einer - allenfalls zukünftigen - Weisung gegenüber der Beschwerdeführerin gelangte noch behauptete sie in ihrer Gegenschrift die Wahrung des Parteiengehörs vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Gerade das bereits wiedergegebene Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Äußerung vom 10. Mai 1995 über die Unterlassung der Reduzierung von Überstunden verdeutlicht die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und § 49 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997. Die ergänzende Äußerung wurde von der Beschwerdeführerin unaufgefordert erstattet und enthielt Vorbringen, das zweckmäßiger Weise schon in die Beschwerde Eingang gefunden hatte, sodass ein Ersatz der für die Äußerung entrichteten Stempelgebühren ausscheidet.

Wien, am 30. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120079.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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