Im Sinne des § 34 Abs 1 Z 6 GewO 1973 (§ 34 Abs. 1 Z 5 GewO 1994) steht den Händlern im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung das Recht zu, die den Gegenstand ihres Handelsgewerbes bestimmenden Waren (in concreto Fleischwaren) insofern an die Bedürfnisse des Marktes anzupassen, daß solches Fleisch in größeren Mengen eingekauft wird und seine, für den Verkauf an den Letztverbraucher bestimmte Zubereitung bzw. Verpackung erfolgt.