RS UVS Kärnten 1994/04/14 KUVS-1641/8/93

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Rechtssatz

Die Pauschalkosten vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sind an den Bestimmungen des §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl 104/1991, zu orientieren und sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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