Die Pauschalkosten vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sind an den Bestimmungen des §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl 104/1991, zu orientieren und sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen.