Die Abnahme des Führerscheines zu einen Zeitpunkt, als die Abschleppung so weit fortgeschritten, daß das Fahrzeug bereits hochgehoben war, ist rechtswidrig, da es dem Beschwerdeführer im Sinne des § 76 KFG unmöglich war, sein Kraftfahrzeug wieder in Betrieb zu setzen, und zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Anhaltspunkte davon vorhanden waren, daß der Beschwerdeführer versuchen würde, ein anderes Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.