RS UVS Oberösterreich 1994/04/14 VwSen-101708/09/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Rechtssatz

Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Gibt der Berufungswerber einerseits keine Daten der von ihm als Lenker bezeichneten Person bekannt und vermag er auch keine ärztliche Bestätigung über seine zur Tatzeit behauptete Bettlägrigkeit, sondern lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung der Gebietskrankenkasse vorzuweisen, und wurde er andererseits von einem Zeugen glaubwürdig als Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt identifiziert, so ist dadurch dessen Lenkereigenschaft als erwiesen anzusehen. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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