RS UVS Kärnten 1994/04/14 KUVS-1641/8/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Liegen die Bedingungen nach § 2 Abs 2 Hausrechtsgesetz und nach § 141 Abs 2 StPO für Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung durch Sicherheitsorgane  aus eigener Macht nicht vor, und liegen auch die Voraussetzungen für die Vornahme einer Hausdurchsuchung ohne richterlichen Befehl nicht vor, und wird trotzdem in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt, so ist der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes verletzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten