Liegen die Bedingungen nach § 2 Abs 2 Hausrechtsgesetz und nach § 141 Abs 2 StPO für Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung durch Sicherheitsorgane aus eigener Macht nicht vor, und liegen auch die Voraussetzungen für die Vornahme einer Hausdurchsuchung ohne richterlichen Befehl nicht vor, und wird trotzdem in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt, so ist der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes verletzt.