Ist der Beschuldigte als Geschäftsführer einer Lebensmittelkette für den Bereich Kärnten und Osttirol bestellt, so ist er verwaltungsstrafrechtlich als verantwortlich Beauftragter zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen dann exkulpiert, wenn für jede Filiale der Lebensmittelkette dafür ein eigener verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, dessen Pflichten in einem eigenen Rechtshandbuch der Lebensmittelkette genau beschrieben, alle Verantwortungsbereiche und die Anordnungsbefugnisse festgelegt sind, diese Beschreibung für alle Filialleiter gleichermaßen gilt und diesen das Rechtshandbuch anläßlich der Bestellung ausgefolgt wird und überdies durch ein Informationsschreiben die bestellten Marktleiter unter Auflistung der wichtigsten Punkte aus den Arbeitszeitbestimmungen, betreffend Jugendliche und Arbeitnehmer (innen) unterwiesen wurden, daß diese Bestimmungen unbedingt einzuhalten sind (Einstellung des Verfahrens).