Die Berufung auf einen verantwortlich Beauftragten ist nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt. Als Bestellungsvoraussetzungen sind neben dessen Wohnsitz im Inland und der Möglichkeit seiner strafrechtlichen Verfolgung, die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten und der Besitz einer Anordnungsbefugnis für den klar abgegrenzten Bereich gefordert. Bei einer Bestellung zum verantwortlich Beauftragten für bestimmte räumlich oder abgegrenzte Bereiche des Unternehmens ist es nicht notwendig, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen. Wenn feststeht, daß der verantwortlich Beauftragte ermächtigt ist, die zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen erforderlichen Anordnungen zu treffen, ist damit auch die erforderliche Überwachung der getroffenen Anordnungen umfaßt.