Wird dem Berufungswerber lediglich zur Last gelegt, eine Anlage ohne die gemäß § 29 Abs. 1 AWG erforderliche Genehmigung in Betrieb genommen zu haben, so handelt es sich hiebei um ein Herbeiführungsdelikt, das sich in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes erschöpft. Demnach bestimmte (bereits und ausschließlich) der Tag der Inbetriebnahme den Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist. Nicht pönalisiert ist hingegen der laufende Betrieb der Anlage ohne Genehmigung, weil eine derartige Bewilligung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Stattgabe.