RS UVS Kärnten 1994/04/26 KUVS-1955/5/93

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Rechtssatz

Eine Verfolgungsverjährung tritt ua  gemäß § 31 Abs 1 VStG auch dann nicht ein, wenn eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist von einer für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens unzuständigen Behörde gesetzt wurde und diese Behörde das VStG anzuwenden hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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