Durch die Festlegung eines grundsätzlichen Verbotes der Nachtarbeit für Jugendliche (vorliegend ab 22.00 Uhr) soll in Verbindung mit der im § 16 des KJBG 1987 vorgeschriebenen Mindestruhezeit garantiert werden, daß die dem Jugendlichen zur Regeneration seiner Arbeitskraft zur Verfügung stehende Ruhezeit in die Nachtzeit fällt und sich so mit dem natürlichen Lebensrhythmus deckt. Im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Norm weist daher eine Übertretung grundsätzlich keinen geringen Unrechtsgehalt auf.