Das Gesetz umschreibt den Kreis jener Ärzte, die zur klinischen Untersuchung berechtigt sind, als "im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärzte". Nach §61 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 373/1984, können nur Amtsärzte und Polizeiärzte als im öffentlichen Sanitätsdienst stehend angesehen werden (siehe dazu auch Dittrich-Stolzlechner, StVO I, zu § 5 Abs. 4 StVO, Rz 134 und 135). Dies bedeutet, daß Ärzte, die in öffentlichen (oder privaten) Krankenanstalten tätig sind, nicht schon von vornherein im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärzte sind. Unter Bedachtnahme auf die vom Gesetzgeber geforderte Qualifikation für die Durchführung
von klinischen Untersuchungen und den Umstand, daß der diensthabende Arzt des Krankenhauses der Stadt D, dem der Beschuldigte vorgeführt wurde und in dessen Anwesenheit dieser die Durchführung der klinischen Untersuchung verweigert hatte, nicht im öffentlichen Sanitätsdienst stand, war die Weigerung des Berufungswerbers nicht tatbildlich im Sinne der zitierten Gesetzesstelle.