RS UVS Kärnten 1994/05/03 KUVS-1414/8/93

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Veröffentlicht am 03.05.1994
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Rechtssatz

Nach der alten Gewerbeordnung ist die Aufnahme eines Vorbehaltes in einen Genehmigungsbescheid ohne Einverständnis des Betroffenen rechtswidrig (vlg Slg 5156 a, Zl. 942/57 vom 22.12.1959).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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