TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 96/12/0184

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §37 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des L in L, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 1995, Zl. 103 421/4 - II/2/95, betreffend Vergütung für Nebentätigkeit (§ 25 des Gehaltsgesetzes 1956) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant im Bereich der Bundespolizeidirektion L. (im Folgenden BPD) als Stellvertreter des Leiters des Zentralinspektorats und als Referatsleiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Anlass des gegenständlichen Streites, mit dem zunächst der Verwaltungsgerichtshof in einem Säumnisbeschwerdeverfahren befasst war, das wegen der Erlassung des angefochtenen Bescheides als gegenstandslos eingestellt wurde (siehe dazu den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1995, 94/12/0234), ist ein Seminar im Rahmen der Verhaltensschulung "Wie vermeide ich Konflikte", das vom 12. Jänner 1993 bis zum 14. Jänner 1993 abgehalten wurde, und an dem unter anderem der Beschwerdeführer als "Trainer" mitwirkte.

Mit Eingabe vom 8. Februar 1993 beantragte der Beschwerdeführer, es möge ein Feststellungsbescheid darüber erlassen werden, dass bzw. inwieweit seine Tätigkeit beim obgenannten Seminar nicht mehr als Nebentätigkeit anerkannt und als solche vergütet werde. Er wies darauf hin, dass er für zwei im Jahr 1992 von ihm abgehaltene Seminare, für die er zusätzliche Vorbereitungszeiten und Leistungen in seiner Freizeit zu erbringen gehabt habe, eine Vergütung nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) erhalten habe. In einem an alle Bundespolizeidirektionen ergangenen Erlass vom 16. Dezember 1992 habe die belangte Behörde bekannt gegeben, dass mit Ablauf des 31. Dezember 1992 diese Tätigkeit nicht mehr als Nebentätigkeit anerkannt und in anderer Form abgegolten werde (Anmerkung: Belohnung pro Seminar und Überstundenabgeltung für im Rahmen eines Seminars von einem Trainer durchschnittlich angenommene Mehrdienstleistung von 2,5 Überstunden pro Seminartag).

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass zunächst die Trainertätigkeit im Rahmen der Verhaltensschulung "Wie bewältige ich Konflikte" gemäß § 37 Abs. 1 BDG 1979 als Nebentätigkeit gewertet und gemäß § 25 Abs. 1 GG 1956 vergütet wurde. "Nach neuerlicher rechtlicher Überprüfung", so heißt es in einer Erledigung der belangten Behörde vom 13. August 1993, sei in dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Erlass vom 16. Dezember 1992 "entschieden" worden, "dass die im Bundesministerium für Inneres seinerzeit vertretene Rechtsauffassung den zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend entspricht. Aufgrund dieser Entscheidung wurden ab 1.1.1993 im Rahmen solcher Schulungstätigkeiten Vergütungen gem. § 25 Abs. 1 GG 1956 nicht mehr gewährt".

Mit Bescheid vom 19. August 1993 entschied die BPD unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981, dass dem Beschwerdeführer für die Ausübung der Trainertätigkeit anlässlich des obgenannten Seminars keine Vergütung für Nebentätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 GG 1956 gebühre.

Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde seit dem Jahre 1987 im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung eine Verhaltensschulung "Wie vermeide ich Konflikte" durchführe, in die seit 1989 auch die Bundespolizeidirektion L mit einer größeren Zielgruppe eingebunden sei. Die Schulung selbst werde von einem Trainerpaar durchgeführt, das dieser Bundespolizeidirektion "bis zur Verfügbarkeit über eigene Trainer von der Bundespolizeidirektion X. beigestellt" worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner dienstlichen Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 am 8. Mai 1992 das Trainerseminar für die polizeiliche Verhaltensschulung "Wie vermeide ich Konflikte" "auf der Basis der Transaktions-Analyse mit Erfolg abgeschlossen". Seither sei er berechtigt, als Trainer selbständig diese Verhaltensschulung zu vermitteln. Diese berufsbegleitende Fortbildung sei während seiner Dienstzeit erfolgt "und ging zur Gänze zu Lasten des Dienstgebers". Die Trainertätigkeit sei zunächst als Nebentätigkeit gemäß § 37 Abs. 1 BDG 1979 gewertet und gemäß § 25 Abs. 1 GG vergütet worden. "Nach einer neuerlichen rechtlichen Überprüfung seiner seinerzeit vertretenen Rechtsauffassung konnte das Bundesministerium für Inneres diese nicht mehr aufrecht erhalten, weshalb ab 1.1.1993 diese Trainertätigkeit nicht mehr als Nebentätigkeit anerkannt wird, wodurch auch der Anspruch auf die Vergütung für Nebentätigkeit in Wegfall kam".

Nach § 37 Abs. 1 BDG 1979 liege eine Nebentätigkeit nur dann vor, wenn dem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, "die ihm nach dem zitierten Bundesgesetz obliegen", noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Fortbildung der Beamten im Rahmen dieser Verhaltensschulung, "die vorwiegend während der Dienstzeit erfolgt", zähle zu den dienstlichen Aufgaben der Trainer, wobei diese Obliegenheit in die Summe aller in deren Aufgabenbereich vorgesehenen Tätigkeiten eingebunden sei und sich nicht als eine außerhalb des Wirkungskreises der Dienstbehörde liegende weitere Tätigkeit darstelle.

Auch der Umstand, dass die Trainertätigkeit für den Beschwerdeführer allenfalls eine Vermehrung seiner Aufgaben mit sich bringe, bedeute nicht, dass diese Tätigkeit als Nebentätigkeit zu werten sei. Sollten im Zuge der Trainertätigkeiten Mehrleistungen zu erbringen sein, seien diese gemäß § 16 GG abzugelten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die Behörde hätte seine "üblichen" dienstlichen Aufgaben konkret feststellen müssen. Hätte sie dies gemacht, wäre sie zum Schluss geklommen, dass die strittige Tätigkeit als Nebentätigkeit zu werten sei, für die nicht nur eine zusätzliche persönliche Bereitschaft und Freiwilligkeit erforderlich, sondern auch eine eigene Weiterbildung notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich nämlich zunächst selbst einer besonderen polizeilichen Verhaltensschulung unterziehen müssen, die er erfolgreich abgeschlossen habe. Seither sei er berechtigt, als Trainer selbständig die Verhaltensschulung zu vermitteln. Die Seminare erfolgten nicht ausschließlich während der Dienstzeit; Vorbereitung und Nachbereitung fielen ausschließlich in die Freizeit. Es würden Tätigkeiten und Leistungen beansprucht, die über die normalen Arbeitsplatzaufgaben deutlich hinaus gingen.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. April 1995 zu einem Behördenvorbehalt, mit dem ihm verschiedene Unterlagen übermittelt wurden, vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, aus § 37 BDG 1979 müsse abgeleitet werden, dass die Übernahme einer Nebentätigkeit durch einen Beamten nur freiwillig erfolgen dürfe. Dies sei auch bis Ende 1992 eingehalten worden. Ab 1993 sei daraus nunmehr eine Pflicht geworden; diese könne weder auf § 23 Abs. 2 Z. 2 und § 58, noch auf § 45 Abs. 1 BDG 1979 gestützt werden. Die Trainertätigkeit sei behördenübergreifend (Hinweis auf die Trainer der BPD X, die bei der Dienststelle des Beschwerdeführers tätig geworden seien) und erfasse auch andere Abteilungen (z.B. Kriminalbeamte und Verwaltungsbeamte). Eine Vorgesetztenstellung des Trainers nach § 45 Abs. 1 BDG 1979 sei bei dieser Tätigkeit nicht gegeben. Selbst in der Arbeitsplatzbeschreibung seiner Dienstbehörde sei die Trainertätigkeit ganz eindeutig als Nebentätigkeit ausgewiesen. Es sei nicht zu begründen, wenn dem Beschwerdeführer plötzlich eine zusätzliche Aufgabe und Mehrbelastung auferlegt werde, die über die vergleichbarer Verwendungen bei einer anderen BPD hinausginge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Wiedergabe des Verfahrensganges führte sie u.a. aus, dass die BPD über Aufforderung der belangten Behörde eine Arbeitsplatzbeschreibung der vom Beschwerdeführer bekleideten Planstelle vorgelegt habe. Unter anderem gehörten zu den mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben auch die Leitung des Projektes "Konfliktbewältigung" im Bereich der BPD und die Schulung der Beamten des Sicherheitswachdienstes. Als besondere Aufgaben (Nebentätigkeiten, Mitgliedschaften in Kommissionen u.a.) seien angeführt:

"Trainertätigkeit für Konfliktvermeidungsseminar, derzeit Mitwirkung im Arbeitskreis P-UKW-FO des BMfI."

Diese Arbeitsplatzbeschreibung sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Nach einer zusammenfassenden Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. April 1995 führte die belangte Behörde im Erwägungsteil aus, bei der Beurteilung, ob dem Beamten eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 GG gebühre, sei vorerst zu klären, ob die als anspruchsbegründend angesehene Tätigkeit überhaupt als Nebentätigkeit zu qualifizieren sei. Die für den vorliegenden Fall relevante Bestimmung sei § 37 Abs. 1 BDG 1979 (es folgt die Wiedergabe des Wortlautes). Eine Nebentätigkeit im Sinne dieser Bestimmung liege nicht vor, wenn der Beamte eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungsbereiches seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten stehe, anstelle seiner sonstigen von diesen Dienstpflichten umfassten Leistungen erbracht habe. In diesem Falle fehle das wesentliche Begriffsmerkmal einer Nebentätigkeit, dass nämlich "noch eine weitere Tätigkeit" (im Original unter Anführungszeichen) für den Bund ausgeübt werde (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1988, 87/12/0108 = Slg. NF Nr 12703/A). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage zeige sich, dass im Beschwerdefall der Antrag des Beschwerdeführers "auf Zustimmung einer Nebentätigkeitsvergütung" (gemeint wohl: auf Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung) zu Recht abgewiesen worden sei. Seit dem Jahre 1987 würden auf Anordnung der belangten Behörde von allen Bundespolizeidirektionen derartige Verhaltensschulungen durchgeführt, wobei das verfahrensgegenständliche Seminar mit einem näher bezeichneten Erlass vom 22. Dezember 1992 angeordnet worden sei. Die Seminare fänden vorwiegend während der Dienstzeit statt. Die Trainertätigkeit des Beamten, der das Seminar durchführe, erfolge daher anstelle seiner sonstigen Tätigkeit, sodass sie nach dem Gesagten nicht als Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 zu qualifizieren sei. Die Einwände des Beschwerdeführers seien unberechtigt. Nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei es für die Beurteilung einer Tätigkeit als Nebentätigkeit entscheidend, ob der Beamte diese anstelle seiner sonstigen Dienstleistung verrichte. Seine Trainertätigkeit stelle sich als Vollzug eines Dienstauftrages dar, womit angeordnet worden sei, dass er anstelle seiner Tätigkeit im Zentralinspektorat der Sicherheitswache an bestimmten Tagen als Trainer tätig zu sein habe. Von einer Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 könne daher angesichts der wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rede sein. Allfällige Mehrleistungen, die sich durch diese zusätzliche Tätigkeit ergeben, würden nach § 16 GG zu vergüten sein.

Aus den Hinweisen auf die frühere Praxis der Behörde bzw. die Gewährung von Nebentätigkeitsvergütungen für andere vergleichbare Schulungstätigkeiten lasse sich für den Strandpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen. Ihm stehe kein Rechtsanspruch zu, dass die Behörde im Beschwerdefall gleichartig vorgehe (Hinweis auf VfSlg. 9110/1981).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 4. März 1996, B 473/95, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtlage

1. Allgemeines

Im Beschwerdefall ist die strittige Frage (Vorliegen einer Nebentätigkeit) zeitraumbezogen zu beurteilen, d.h. also nach der im Zeitpunkt der Abhaltung des Seminars vom 12. bis 14. Jänner 1993 geltenden Rechtslage. Ob die zwischenzeitigen Änderungen der Rechtslage durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, hinsichtlich der Bedeutung des Arbeitsplatzes, unbeschadet des Umstandes, dass der Wortlaut der §§ 36 und 37 BDG 1979 nicht geändert wurde, allenfalls eine andere Beurteilung gebieten würden, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben (so bereits das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, 95/12/0324).

2. BDG 1979

Das BDG regelt im 5. Abschnitt des Allgemeinen Teiles (§§ 36 ff) die "Verwendung des Beamten".

Die §§ 36 und 37 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, lauten:

"Arbeitsplatz

§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.

(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

Nebentätigkeit

§ 37. (1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden."

3. GG

§ 25 Abs.1 GG lautet:

"Vergütung für Nebentätigkeit

§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen."

II. Beschwerdeausführungen

1. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Vergütung einer Nebentätigkeit verletzt.

2. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes hält der Beschwerdeführer der Beurteilung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften entgegen, sie habe sich nicht mit dem Erlass vom 16. Dezember 1992 auseinandergesetzt und seine Dienstpflichten nicht dargestellt. Bei einer näheren Prüfung dieser Frage hätte sich ergeben, dass er die strittige Tätigkeit nicht anstelle, sondern neben seinen Dienstpflichten verrichten müsse. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde gehe ausschließlich von einer "zeitlichen" Komponente aus. Abgesehen davon, dass sie ihm selbst zugestehe, dass zumindest ein Teil der strittigen Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt werden müsse, verkenne die belangte Behörde, dass bei der Überstundenvergütung eine bloß quantitative Mehrleistung zu vergüten sei. Im Beschwerdefall gehe es aber um eine qualitativ höherwertige Tätigkeit. Es könne auch nicht seine Dienstpflicht sein, ranghöhere Sicherheitswachebeamte, allgemeine Verwaltungsbeamte, Beamte von Kriminalabteilungen usw. zu schulen, da diese Tätigkeiten auch nicht annähernd mit seinen eigenen Dienstpflichten in Zusammenhang gebracht werden könnten. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde würde dazu führen, dass ein Beamter, der sich freiwillig weiterbilde, um ein Seminar leiten zu können, das mit seiner Tätigkeit laut Arbeitsplatzbeschreibung nicht das Geringste zu tun habe, plötzlich derartige Schulungen als Dienstpflicht im Rahmen seiner Haupttätigkeit verrichten müsse. Diese Ansicht sei verfehlt. Letztlich sei auf seine Arbeitsplatzbeschreibung zu verweisen, in der auf Seite 6 die Trainertätigkeit für das Konfliktvermeidungsseminar ausdrücklich als "Nebentätigkeit" aufgelistet sei. Außerdem sei bis zum angefochtenen Bescheid seine strittige Tätigkeit nach § 25 GG vergütet worden sei und werde in gleichartigen Fällen nach wie vor als Nebentätigkeit vergütet.

3.1. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Wesenskern des öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslänglichen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, 93/12/0075, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Erlässe, die mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Rechtsquelle darstellen, sowie auf eine behauptete abweichende frühere oder auch gegenwärtige Verwaltungspraxis ist daher bereits im Ansatz verfehlt.

3.2. Der Anspruch auf eine Vergütung nach § 25 GG setzt mangels einer sonstigen Regelung im GG u.a. das Vorliegen einer Nebentätigkeit, die inhaltlich im BDG 1979 geregelt ist, voraus (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1985, 84/12/0114 = Slg NF Nr. 11.767/A). Der Ausgang des Verfahrens hängt daher im Beschwerdefall ausschließlich davon ab, ob die strittige Trainertätigkeit des Beschwerdeführers bei dem obgenannten Seminar im Jänner 1993 als Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 zu werten ist oder nicht.

3.3. Eine Nebentätigkeit ist durch das Vorliegen zweier Tatbestandselemente gekennzeichnet, die kumulativ gegeben sein müssen:

a) Es muss sich um eine Tätigkeit des Beamten für den Bund ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, handeln. Dabei sind vor allem die übrigen Bestimmungen des mit "Verwendung des Beamten" überschriebenen 5. Abschnittes des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 angesprochen.

b) Es muss sich um die Ausübung einer weiteren Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis handeln.

An der unter b) genannten Voraussetzung fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (zur - wie im Beschwerdefall maßgebenden - Rechtslage vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994), überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht (eine Tätigkeit also, für die die unter a) genannte Voraussetzung zutrifft), anstelle seiner sonstigen, von diesen Dienstpflichten umfassten Leistungen ausübt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("noch eine weitere Tätigkeit") handelt es sich bei einer Nebentätigkeit um Aufgaben, die ein Beamter neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt; nur diese zusätzliche Belastung rechtfertigt die Zuerkennung einer Vergütung nach § 25 Abs. 1 GG, sofern die Tätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Privatrechts zu entlohnen ist (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 25. April 1988, 87/12/0041 = Slg NF Nr. 12.709/A mwN).

3.4.1. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Vorliegen einer Nebentätigkeit im Wesentlichen auf das Fehlen der in 3.3. unter b) genannten zweiten Voraussetzung gestützt.

3.4.2. Sie ist aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch davon ausgegangen, dass alle BPD - und daher auch die BPD, bei der der Beschwerdeführer seinen Dienst versieht - auf Anordnung der belangten Behörde die in ihrer Einordnung strittige Verhaltensschulung durchzuführen haben, dies also zu den Aufgaben der Dienststelle des Beschwerdeführers gehört.

3.4.3. Sie hat ferner in ihre unbestritten dem Parteiengehör unterzogenen Ermittlungen auch die für den dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz geltende Arbeitsplatzbeschreibung miteinbezogen und daraus wesentliche Ergebnisse im angefochtenen Bescheid festgehalten.

Aus dieser Arbeitsplatzbeschreibung geht hervor, dass die "Funktion des Arbeitsplatzes" des Beschwerdeführers folgende Aufgaben umfasst (die im angefochtenen Bescheid angeführten Passagen sind unterstrichen):

"Stellvertreter des Leiters des Zentralinspektorates, Referatsleiter 3, Projektleiter KOB/JUKOB und Konfliktseminar, Terminalbeauftragter und Prüfer SWD, Trainer für Konfliktseminar."

Unter den "Aufgaben des Arbeitsplatzes" werden angeführt:

"Vertretung des Leiters des Zentralinspektorats;

Besorgung von Arbeitsabläufen, die im einzelnen außerhalb der Funktion liegen, wiederkehrend, ständig und persönlich übertragen werden, wie Planung, Vorbereitung und Überwachung des Vollzuges von Vorgängen im verwaltungs- und sicherheitspolizeilichen Dienstbetrieb;

Dienst- und Fachaufsicht einschließlich personeller und administrativer Belange sowie Inventar und Material;

Schriftverkehr im Abteilungsbereich (SWD) und gemäß Funktion sowie regelmäßige Konzeption von Dienststücken über Behördenbereiche hinaus;

Exekutiver Außendienst, Einsatzleitung im GSOD und bei speziellen Dienstleistungen;

Führung der Agenden im technischen Bereich (Kraftfahr-, Waffen-, Fernmelde-, Diensthundewesen, Schießausbildung, Besorgung sonstiger technischer Angelegenheiten, Bekleidung, EDV) einschließlich der administrativen Arbeiten, Planung und Schulung;

Projektleitung KOB/JUKOB inklusive Vorträge und Referate in Schulen und Jugendklubs, Schulung der KOB/JUKOB;

Projektleitung Konfliktbewältigung;

Schulung der Beamten des SWD."

Im Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung des Arbeitsplatzes erforderlich sind, und in dem eine Quantifizierung vorgenommen wird, scheint die Tätigkeit "Projektleitung Konfliktseminar" mit 5 % (der Gesamttätigkeit) auf; der Aufgabenbereich "Schulung allgemein" wird mit 10 % angegeben.

Unter "Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte" werden auf Seite 6 der Arbeitsplatzbeschreibung angegeben:

"Testleiter für Neuaufnahmen W 3, Schulungstätigkeit im Rahmen der W 2-Grundausbildung, Strahlenschutzausbildung 'Silber', Katastrophenschutzkurs I, Ausbildung in GGSt/ADR, Konfliktseminar."

Im folgenden Abschnitt "Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten u.a.)" heißt es (wie auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt):

"Trainertätigkeit für Konfliktvermeidungsseminar, derzeit Mitwirkung im Arbeitskreis P-UKW-FO des BMfI."

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die hier in ihrer Zuordnung strittige Trainertätigkeit des Beschwerdeführers beim Konfliktvermeidungsseminar zur (auch im angefochtenen Bescheid angeführten) Haupttätigkeit "Projektleitung Konfliktbewältigung" zählt, da das "Konfliktseminar" als sonstiger für die Bewertung des Arbeitsplatzes maßgebender Aspekt gewertet wird. Dazu kommt, dass auch (die gleichfalls in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten) "Schulungen" zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gehören; die der Art nach damit vergleichbare Tätigkeit als Trainer im Konfliktvermeidungsseminar kann daher im Beschwerdefall keinesfalls als ihrem Inhalt nach als eine Tätigkeit angesehen werden, die außerhalb des unmittelbaren Zusammenhanges mit den dienstlichen Aufgaben (hier: Projektleitung Konfliktbewältigung) anzusiedeln ist.

Der einzige Einwand, den der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhoben hat, nämlich, dass die Arbeitsplatzbeschreibung selbst auf ihrer Seite 6 eine Zuordnung der hier strittigen Tätigkeit als Nebentätigkeit vornimmt, trifft nicht zu: Abgesehen davon, dass die Aufzählung im Klammerausdruck der Zwischenüberschrift auf Seite 6 der Arbeitsplatzbeschreibung nur eine demonstrative ist und die nachfolgende Aufzählung keine ausdrückliche Zuordnung der strittigen Tätigkeit zu den Nebentätigkeiten enthält, lässt eine solche isolierte Betrachtung den oben aufgezeigten Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben, deren Zuweisung der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, bzw. den sonstigen Angaben in der Arbeitsplatzbeschreibung völlig außer Betracht, auf den es aber bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung für die Zuordnung der strittigen Tätigkeit entscheidend ankommt.

3.4.4. Aus diesen Gründen ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Durchführung von Konfliktseminaren zu den Aufgaben der Dienststelle, der der Beschwerdeführer zur (dauernden) Dienstleistung zugewiesen ist, zählt, und die in Umsetzung dieser Aufgabe erfolgende Besorgung der Trainertätigkeit des Beschwerdeführers bei diesen Seminaren in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach § 36 BDG 1979 zugewiesenen dienstlichen Aufgaben steht. Damit ist aber die erste oben unter

3.3. a) genannte Voraussetzung für eine Nebentätigkeit nicht gegeben und liegt eine solche bei Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht vor. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall in entscheidenden Punkten von dem seines "Trainerkollegen" (Kommandant eines Wachzimmers, bei dem die Trainertätigkeit im Konfliktvermeidungsseminar ihrer Art nach keine von der Arbeitsplatzbeschreibung umfasste Haupttätigkeit darstellte), der (erfolgreicher) Beschwerdeführer in dem mit dem hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, 95/12/0324, entschiedenen Fall war.

3.4.5. Dem kann im Beschwerdefall auch nicht erfolgreich der Einwand entgegengehalten werden, dass es sich bei der strittigen Tätigkeit um eine "qualitativ höherwertige Tätigkeit" handle. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einen solchen Qualitätsunterschied zu seinen sonstigen von ihm zu besorgenden Aufgaben erstmals in der Beschwerde geltend macht und daher eine nach § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung vorliegt, hat er nicht den geringsten Anhaltpunkt dafür geliefert, warum seine Trainertätigkeit im Konfliktvermeidungsseminar höher als seine sonstigen ihm als Beamten der Verwendungsgruppe W 1 unstrittig zugewiesenen dienstlichen Aufgaben zu bewerten sein sollte.

Dass Personen verschiedener Verwendungsgruppen, darunter auch "ranghöhere" Beamte, im Rahmen eines Konfliktvermeidungsseminars vom Beschwerdeführer als Trainer angeleitet werden, ist für diese der Art nach mit einer Schulungstätigkeit vergleichbare Tätigkeit nicht untypisch und macht sie allein noch nicht zu einer höherwertigen.

Es kann daher eine Klärung der Frage dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Besorgung einer höherwertigen Aufgaben als sie der Verwendungsgruppe des Beamten entspricht eine Nebentätigkeit darstellt (vgl. auch § 36 Abs. 3 BDG 1979).

3.4.6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es auch nicht von vornherein rechtswidrig, wenn Ressortangehörigen (hier: Beamte), die auf Kosten des Dienstgebers für die Fortbildung von Bediensteten dieses Ressorts eine spezielle Ausbildung erhalten haben, die Leitung und Durchführung dieser Fortbildung unter Einhaltung der Vorschriften des § 36 BDG 1979 zur Dienstpflicht gemacht wird. Besondere Umstände des Einzelfalles, die allenfalls eine andere Betrachtung gebieten würden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

4. Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geltendgemachten Anspruch auf Nebengebührenvergütung nach § 25 GG abwies, weil seine Tätigkeit als Trainer des im Jänner 1993 abgehaltenen Konfliktvermeidungsseminars nicht als Nebentätigkeit anzusehen war.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120184.X00

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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